Dasjenige, was auf der Erde als Persönliches vertreten wird, das ist, wenn es sich vermischt mit dem, was gerade für die anthroposophische Sache geschehen soll, ein Element, das der geistigen Welt gegenüber, wenn es persönlich bleibt, nicht zu verantworten ist. … das wirkt in den wirklich schaudervollsten Rückschlägen heraus aus der geistigen Welt auf denjenigen, der diese Dinge, die aus den Persönlichkeiten hervorquellen, mit hineinzutragen hat in die geistige Welt (Rudolf Steiner am 3.5.1924, GA 263/1).

Viele einfache Mitglieder sind besorgt und verärgert über die 1800-seitige Dokumentation von Helmut Zander,[1] die der Demontage Rudolf Steiner dienen soll. Doch diese verärgerten Mitglieder begreifen die anthroposophischen Wirklichkeiten offenbar immer noch nicht. Deshalb können sie auch nicht verstehen, dass Zander von Teilen des anthroposophischen Funktionärsapparats nach Erscheinen seiner Dokumentation sogar hofiert wurde. Im Wochenblatt Das Goetheanum durfte Zander zu Wort kommen, und es gab zudem zahlreiche wohlwollende Kommentare und Leserbriefe von „tätig sein wollenden“ Mitgliedern. Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt noch auf einige erstaunliche Details in der Dokumentation eingehen.

Ein Beitrag von Karen Swassjan bezeichnet Zander als „Spiegel anthroposophischer Kinderkrankheiten“. Er stellt eine „notwendige Ergänzung“ zu Swassjans Buch Aufgearbeitete Anthroposophie – Bilanz einer Geisterfahrt (Dornach 2007) dar und ist im Internet frei abrufbar.[2] Swassjan weist darin nach, dass Zander nicht erst im Nachhinein auf ein erstaunliches Wohlwollen „einiger Anthroposophen“ gestossen ist. Eine ganze Anzahl von Funktionären war Zander bei seiner Arbeit behilflich, wofür dieser ihnen im Nachwort seinen Dank abstattet. So hat ihm Walter Kugler z.B. das Tor zur Rudolf Steiner Nachlassverwaltung weit geöffnet. Und Zander ist gar irritiert, dass ihm „niemand, auch nicht bei Gesprächen unter vier Augen, auf den Zahn gefühlt“, d.h. nach seinen tatsächlichen Absichten gefragt hat! Doch Swassjan deckt noch mehr auf: Höchst angesehene anthroposophische Persönlichkeiten sind seit der Zeit Rudolf Steiners dabei, das Grab für die Anthroposophie zu schaufeln.

Als erstes symbolträchtiges Beispiel bringt er Albert Steffen, der am 26. Mai 1935 in seinem Tagebuch sein „Credo“ festhielt: Aber wir in Dornach sind nicht dazu da, Lehrstühle für Dr. Steiners Erkenntnisse einzurichten, sondern selbst zu erkennen und zu schaffen … Das Eingeständnis des Nicht-Erkennenkön­nens würde das Ende von Dornach sein … Albert Steffen war also, wie diese Notiz nahelegt, weniger mit dem Wohl der Anthroposophie, als mit seiner eigenen Eitelkeit beschäftigt.

Karen Swassjan folgert: Weil die Sache Anthroposophie unter Steffens Führung überwiegend mehr gefühlt, als gedacht wurde, verschleierten Gefühlsergüsse die Abkehr von eben dieser Sache. Das Übrige vollzog sich schon im Zeichen Zanderscher Pluralisierungen … Der Abgang der nationalistischen Totalitarismen ab der Mitte des 20. Jahrhunderts, wie auch die stürmische Heraufkunft des Kommunismus der 1968er, konnte unmöglich auch innerhalb der Anthroposophischen Gesellschaft spur- und folgenlos bleiben … Alles, was in der Geschichte der Anthroposophie nicht die Wege des Theosoph gewordenen Goethe geht, bleibt zurück und frönt dem Karma der Unwahrhaftigkeit eines Jahrhunderts, in dem die eine Diktatur, die des Persönlichen, durch die andere, die des Entpersönlichten ersetzt wurde … Und über unsere Zeit bemerkt Swassjan: Was früher marxistische Klassenlosigkeit hiess, heisst heute Geschlechtslosigkeit, in der der lästige biologische Mann-Frau-Unterschied durch die Zukunftsvision des gegenderten Einheitsmenschen ersetzt wird … Der Wille zum Gender Mainstreaming scheint der letzte Mythos zu sein, auf den das erschöpfte Abendland mit vollen Segeln zusteuert.

Weiter schreibt Swassjan von der „Bevorwortung“ Rudolf Steiners für das englische Publikum durch Rudi Lissau[3]. Und auf Christoph Lindenberg geht die Gepflogenheit zurück, unter Steiners Äusserungen jene, die von seinem Hellsehen herrührten, von denen zu unterscheiden, die er als schlichter Mensch (‚armer Eltern Kind’) getan habe. Im letzteren Fall geniessen sie dann selbstverständlich keine okkulte Immunität, unterliegen aber einer umso schärferen Fehlerkontrolle. Lindenberg darf mithin trotz all seinen anthroposophischen Konzessionen und Halbheiten als Bahnbrecher jenes Arbeitsfeldes gelten, auf dem heute Zander seine ultimae rationes abhakt.

Als nächster Eiterherd deckt Swassjan die Rassismus- und Antisemitismusvorwürfe gegen Rudolf Steiner auf, im Laufe derselben eine Kommission holländischer Juristen beauftragt wurde, Steiners Gesamtausgabe zu durchforsten.[4]

Als weiteres Beispiel des Zanderismus wird Andreas Heertsch erwähnt, der im Wochenblatt Das Goetheanum fragt: Kann man ein Anthroposoph sein, ohne sich als Schüler Rudolf Steiners zu sehen? Heertsch meint, dass es zu eng sei, die Quelle anthroposophischen Wissens nur bei Rudolf Steiner zu suchen. Es gäbe ja noch die „Michaelschule“ samt ihren Lehrern und Schülern.

Dann folgt bei Swassjan die „Bodosophie“. Dessen Begründer bezeichnet Rudolf Steiner als leidenschaftlichen Kritiker. Dabei geht es bei Bodo von Plato nicht um Anthroposophen und Nichtanthroposophen, sondern um diejenigen, die arbeiten, und jene, die nicht arbeiten. Denn: diejenigen die arbeiten sind diejenigen, die sich selber ernst nehmen, die wissen, dass wir in einer Zeit leben, in der man sich auf nichts mehr berufen kann, nicht einmal mehr auf Rudolf Steiner. (Die Anthroposophen sollen nun also von Steffens selbst erkennen und schaffen zu Bodos sich selber ernst nehmen weiterschreiten). Bodo von Plato weiter: Damit will ich nicht sagen, dass man das Studium der Anthroposophie aufgeben müsse, aber das kann individuell geschehen. Anstelle soll man ein Klima der Sensibilität und Aufmerksamkeit in den Zweigen schaffen. Also: eine Wandlung der Anthroposophie von der Wissenschaft zum Begegnungszentrum … sich Steiner vom Halse schaffen, um „sich selber ernst zu nehmen“, folgert Swassjan.

Dies einige Auszüge aus den anthroposophischen „Zander“-Beulen, die Karen Swassjan auf 28 A4-Seiten in seiner gewohnt geistreichen Art demonstriert.[5]
Anthroposophie ist nie das, was sie war

Nachfolgend zur Illustration weitere „Eiterbeulen“. Zunächst die neusten „anthroposophischen“ Perspektiven Bodo von Platos:[6]

„Anthroposophie ist nie das, was sie war. Deshalb ist es auch nicht so leicht, sie zu identifizieren und leicht, sie mit ihren früheren Lebens- oder Erscheinungsformen zu verwechseln. Es ist natürlich gut zu verstehen und naheliegend, bei Rudolf Steiner nachzuschauen, wenn man sich für Anthroposophie interessiert. Denn schließlich schilderte er sie zum ersten Mal, brachte sie durch seine Schilderung ins Leben – und offensichtlich kannte und lebte sie niemand seither so umfassend und vielgestaltig wie er. … Wenn es … zutrifft, dass Anthroposophie – wie jedes lebendige geistige Wesen – nie das ist, was sie einmal war, dann ist sie heute auch nicht mehr das, was Rudolf Steiner beschrieb oder lebte. Oder gibt es doch noch etwas Immer-Gültiges, etwas, das nicht der Verwandlung unterworfen ist, dem ein zeitloses Sein zugesprochen werden kann, das in der Wiederholung authentisch auflebt und keine Vergegenwärtigung nötig hat?

… Es scheint mir, als sei es für erstaunlich lange Zeit möglich gewesen, dass Menschen und Gruppen die Bücher, nachgeschriebenen Vorträge und Hinweise Rudolf Steiners lesen konnten und das Gelesene unmittelbar für wirklich hielten, ohne dadurch in eine gefährliche Illusion zu geraten – ja im Gegenteil, dass es ihre Ideen und Taten wirklich anthroposophisch inspirierte. Allerdings begann auch schon zu Lebzeiten Rudolf Steiners die bis heute verbreitete Praxis, dass jemand eine Wiederholung von Wortlauten Rudolf Steiners für dasselbe hält wie das, worauf Rudolf Steiner wies, ohne zu merken, dass er damit, oft in bester Absicht, eine Unwahrheit ins Leben ruft. …

… Wo Kritikfähigkeit, Unabhängigkeit und Selbstbestimmung im anthroposophischen Milieu dennoch nicht geschätzt werden, macht sich rasch Aberglaube und Irrationalismus breit, lässt die Offenbarungssehnsucht jeden selbst gegangenen Erkenntnisschritt als nichtig erscheinen und kann die eigentlich ganz natürliche und selbstverständliche Orientierung an dem Begründer der Anthroposophie recht merkwürdige Formen des Personenkultes oder der Selbstaufgabe annehmen.

Vor über hundert Jahren, im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts, entstand Anthroposophie im Wirken Rudolf Steiners als Ausblick der abendländischen philosophischen Entwicklung. Sie entfaltete sich als westlich-christliche Esoterik in Gestalt der anthroposophischen Gei­steswissenschaft am Beginn des 20. Jahrhunderts, wurde aber als solche bis heute wenig beachtet. Schließlich brachte sie eine spirituell fundierte Berufs- und Kulturpraxis hervor, die heute, so klein sie auch nach globalen Massstäben ist, weltweit geschätzt wird. …“
Bekenntnisfrage

Als nächstes werfen wir einen Blick ins Wochenblatt Das Goetheanum (Nr. 10-2008, 7.3.2008, S. 5). Zu einem Memorandum zum Rassismus-Vorwurf wird festgestellt: Der öffentliche Druck wird … so stark erlebt, dass Ramon Brüll und Jens Heisterkamp – also Herausgeber und Chefredakteur von Info3, will heissen: die Frankfurter(-Schule) Filiale zur „Erneuerung der Anthroposophie“ – in einer öffentlichen Stellungnahme einen Ausweg sehen. Bereits den Entwurf haben anthroposophische Prominente, darunter Vorstandsmitglieder und Sektionsleiter am Goetheanum, unterschrieben. Wiewohl vorerst für die öffentliche Verwendung gesperrt, ist der Text (selbstverständlich für Helmut Zander, die Gebrüder Grandt und andere Forscher dieser Richtung schon jetzt!) bei „Info3“ (Zeitschrift und Website) allgemein zugänglich. Autoren und Unterzeichner nehmen den Vorwurf ernst, dass es diskriminierende Stellen im Werk Rudolf Steiners gibt, weil sie nicht auf die Absicht, sondern auf die Wirkung der Äusserungen Steiners blicken. Das ist ehrenvoll und wird auch differenziert durchgeführt … Weiter ist die Rede von Stellen im Werk Rudolf Steiners, welche die „besorgten“ Verfasser (Brüll und Heisterkamp) als diskriminierend verurteilen. Man ist aber unsicher, ob die gewünschte öffentliche Wirkung eintreten wird. Als Ziel der ganzen Auseinandersetzung vermutet man eine Torpedierung des Entwicklungsgedankens. Und nun hofft man, dass Nichtunterzeichner (dieses Credos) nicht gleich als potenzielle „Rassisten“ betrachtet werden, da sie möglicherweise nur einzelnen Formulierungen nicht zustimmen konnten oder die Aktion für nicht geeignet halten!

Doch die Tendenz dieser Verlautbarung ist offenkundig, gerade dadurch, dass sie sich jetzt (im Moment der Einführung des neuen „Codex“) noch ein humanistisches Mäntelchen umhängt. Schon bald wird man zu den „Prominenten“ nur noch jene rechnen (d.h. auf dem anthroposophischen Arbeitsmarkt zulassen), die ihre „Korrektheit“ mit ihrer Unterschrift unter ein solches Bekenntnis gewährleisten. Denn die „demokratischen Experimente“ werden künftig zunehmend den Verzicht auf die geistige und moralische Autonomie und selbstverständlich das Ansehen und die Integrität Rudolf Steiners einfordern. Für die oben alibihaft beklagte Verhinderung der Entwicklung wendet man „zeitgemässe“ Foltermethoden an: Ideologien wie Demokratie, Humanismus und die „Pressefreiheit“.
Der Konstitutionsschwindel (Fortsetzung)

Den schon zu Lebzeiten Rudolf Steiners geplanten Niedergang der Anthroposophie kann der Konstitutionsschwindel eindrücklich demonstrieren. Nachfolgend der 3. Teil der Artikelreihe: Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft von Weihnachten 1923. Was ist aus ihr geworden und warum darf der Schleier nicht gelüftet werden?

Rückblick: An Weihnachten 1923 wurde die Vereinigung «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» begründet. Es war eine echte Neubildung,[7] die auf Grund Ihrer von Rudolf Steiner vorgeschlagenen Statuten ein rechtspersönlicher Verein war (Art. 60 ff. ZGB). Die Statuten haben die Bildung jeder Art von „autonomen Gruppen“ erlaubt (§ 11/13). Die große Zahl der Mitglieder (ca. 10.000 weltweit) machte die „Eintragung ins Handelsregister“ unverzichtbar. Eine vom Vorstand unterzeichnete „Anmeldung“ lag wahrscheinlich vor, wurde aber nicht im Handelsregister eingetragen (Teil 1). Am 29.6.1924 hat sich der Verein «Verein des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft» (VDG) von 1913 als ein „Glied“ (Unterabteilung; Gruppe) der AAG/WT23 deklariert und mit § 3.b der geänderten Satzungen den Vorstand der AAG/WT23 in toto dem Vorstand des VDG eingegliedert. Durch § 12 wurde Rudolf Steiner indirekt als 1. Vorsitzender zeichnungsberechtigt und durch § 14 mit der Vereinsführung betraut. Der VDG blieb eine „autonome Gruppe“ der AAG/WT23, aber die Satzungsänderung wurde entgegen der Intention Rudolf Steiners im Handelsregister nicht eingetragen, so dass sie nach aussenhin unwirksam blieb und am 8.2.1925 stillschweigend fallengelassen werden konnte (Teil 2).

3. Teil: Der 8. Februar 1925

Am 1.2.1925 erschien im Nachrichtenblatt der AAG/WT23 eine Anzeige:

EINLADUNG auf Sonntag, 8. Februar 1925, ½11 Uhr zur

4. außerordentlichen General-Versammlung.

TAGESORDNUNG:

1. Änderung der Statuten; 2. Neugestaltung des Vorstandes; 3. Eventualia

Der Vorstand des Vereins des Goetheanum der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft.

Vormittags ½10 Uhr findet eine Vorbesprechung für die Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft statt.[8]

Grundsätzlich stellt sich die Frage, warum überhaupt am 8.2. 1925 eine (außerordentliche) Generalversammlung des VDG anberaumt wurde, nachdem am 29.6.1924 in der 3. außerordentlichen Generalversammlung der VDG im Sinne der Weihnachtstagung 1923 geordnet worden war (siehe Teil 2 dieser Artikelreihe)? Dass Rudolf Steiner bei dieser Ordnung bleiben wollte, zeigen der von ihm für den VDG unterzeichnete Kaufvertrag vom 5.9.1924[9] und seine Antwort an Felix Heinemann vom 31.12.1924 (GA 260, S. 558), also nur wenige Wochen vor der Einladung zur 4. außerordentlichen Generalversammlung:

… das ganze Gefüge der Goetheanum-Verwaltung muss nun einmal so bleiben, wie es jetzt ist. … Insbesondere muss die finanzielle Verwaltung ganz dieselbe Gestalt behalten, d.h. durch mich allein besorgt werden. Anders könnte ich nicht arbeiten…

Vom Ergebnis her gesehen fällt die Antwort auf diese Frage ein­deutig aus: Die an Weihnachten 1923 auf Rudolf Steiners Veranlassung neu gegründete AAG sollte dem juristischen Unter­gang zugeführt werden (keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein Vermögen, keine neuen Mitglieder und keine Mitgliederversammlungen mehr, das Vereinsleben insgesamt zum Absterben verurteilt). Zu diesem Zweck wurden schamlos die Unbedarftheit und Gutgläubigkeit der meisten Mitglieder ausgenutzt. Die Mitgliedschaft wurde noch jahrzehntelang falsch oder halbwahr informiert, Kritiker ohne Mitgliederbeschluss ausgeschlossen.[10]

Der Wortlaut der Einladung im Nachrichtenblatt der AAG/Wt23 vom 1.2.1925 ließ aus sich heraus nicht klar erkennen, zu welcher Versammlung welchen Vereins eingeladen wurde. Nur der Informierte oder ein Rechtskundiger konnte aus der Ordnungszahl vierten und aus der Unterschrift auf eine außerordentliche Generalversammlung des VDG schließen. Dass es sich hier um eine Aktion handelte, die Offenheit scheuen musste und deshalb jede Genauigkeit sorgfältig vermied, zeigt sich auch an gewissen „Formalien“:

Dr. Grosheintz stellte zunächst fest, welche die in dieser Sache stimmberechtigten Mitglieder sind: Dr. Steiner, Albert Steffen, Frau Dr. Wegmann, Frau Dr. Steiner, Frl. Dr. Vreede, Dr. Wachsmuth, Dr. Grosheintz, Graf Lerchenfeld, Dr. Unger, Frau Hirter, Frau Schieb, Frau Prof. Bürgi, Dr. Peipers, Herr Geering, Kommerzienrat Molt. Das waren die am 29.6.1924 stimmberechtigten Mitglieder des VDG und der Vorstand der AAG/ Wt23. Der Vorstand der AAG/Wt23 wurde aber am 29.6.1924 nur statuarisch und in toto in den Vorstand des VDG eingegliedert. Diese sechs Persönlichkeiten waren weder vor- noch nachher „ordentliche Mitglieder“ des VDG, und somit nicht stimmberechtigt! Dr. Grosheintz weiter:

Ich konstatiere, dass die Einladung zu dieser außerordentlichen Generalversammlung statutengemäß und vorschriftsmäßig vor sich gegangen ist. Es ist rechtzeitig publiziert worden in dem «Goetheanum» und im Nachrichtenblatt. Außerdem haben alle ordentlichen Mitglieder Einladungen bekommen.

Die Satzungen des VDG schrieben vor, dass Einladungen zu Generalversammlungen fünf Tage zuvor zur Post gehen mussten.[11] Für den VDG war also die Frist eingehalten, aber nicht für die weltweit verstreuten Mitglieder der AAG/Wt23, denn wie hätten sie so schnell nach Dornach kommen können?[12] Aus der Einladung war auch nicht ersichtlich, wer zu der Vorbesprechung eingeladen hatte. Eigentlich hatten die Mitglieder der AAG/Wt23 auf einer Generalversammlung des VDG gar nichts zu suchen und genau besehen waren sie auch nur zu einer „Vorbesprechung“ eingeladen, ohne die leiseste Andeutung, wer der Einladende und welches der Grund der Versammlung war (nämlich der AAG/Wt23 den Todesstoß zu versetzen!). Es existiert auch kein Protokoll und niemand konnte sich später erinnern, was auf dieser „Vorversammlung“ konkret zur Sprache gekommen war.[13] Dr. Grosheintz weiter:

„Wir kommen nun zum ersten Punkt unserer Tagesordnung: Änderung der Statuten. Diese Statuten sind allen ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedern, die hier anwesend sind, bekannt.“

Damit wurde eine formale Korrektheit lediglich vorgetäuscht, denn Günther Wachsmuth hatte einen oder höchstens zwei Tage vor dem 8.2.1925 die „Statuten“ nochmals korrigiert![14] Ein gründliches Vorabstudium dieser Statuten mit ihren weitreichenden Konsequenzen, war unmöglich und offensichtlich auch nicht gewollt. – Korrekterweise wären die Statuten entweder vorher gedruckt und verteilt, oder wenigstens die Veränderungen gegenüber dem 29.6.1924 im Einzelnen erläutert worden. Rudolf Steiner hatte das an Weihnachten 1923 und am 29.6.1924 überzeugend demonstriert. Doch Rudolf Steiner war nicht „anwesend“; er lag schwerkrank danieder und der Zugang zu ihm wurde von wenigen geregelt. Ich bezweifle, dass ihm diese „Statuten“ vorgelegt wurden!

Die an der 4. außerordentlichen Generalversammlung Anwesenden wurden bis zum letzten Moment im Unklaren gelassen, welcher Art die „Statutenänderung“ sein würde. Vermutlich wollten sie das auch gar nicht so genau wissen, weil sie blind darauf vertrauten, alles wäre der Wunsch und Wille Rudolf Steiners? Jedenfalls scheint es in der Versammlung keine Einwände oder kritischen Fragen gegeben zu haben. Das Prozedere kann nach den Protokollniederschriften bis zur einstimmigen Annahme der Statuten nur kurze Zeit gedauert haben. Dem Stenogramm zufolge las Emil Grosheintz die „Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ gerade nur einmal vor:

§ 1. Unter dem Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ besteht als Rechtsnachfolgerin des Vereins des Goetheanum ... ein Verein....

Die AAG/Wt23 kann das nicht gewesen sein, und eine andere AAG war bis dato nicht bekannt. Die Gründung eines zweiten Vereins AAG kommt auch nicht in Frage, weil der VDG als Rechtspersönlichkeit fortbestand, nur unter dem Namen AAG.[15] Es war de facto eine „versteckte Namensänderung“, die aber von vornherein rechtswidrig war, weil in der Einladung kein Wort davon stand. Zwar konnte jeder x-beliebige Verein sich in „AAG“ umbenennen und im Handelsregister eingetragen lassen, aber nur auf Grund eines wirksamen „Beschlusses“. Gemäss Stenogramm und Protokoll wurde am 8.2.1925 aber weder ein derartiger Antrag gestellt, noch ein wirksamer „Beschluss“ gefasst. Die beiden Juristen Notar Altermatt und G. Wachsmuth wussten genau, dass diese „Namensänderung“ ein eklatanter Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze war. Der Notar hat, um den Anschein von Rechtmäßigkeit zu wahren, sein Protokoll kurzerhand ergänzt:

Der Vorsitzende macht der Versammlung die Mitteilung, dass der Verein künftig den Namen Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft tragen werde.

Selbstredend war das kein Ersatz für einen konkreten Beschluss und im Stenogramm steht davon kein Wort. Der Notar hat offensichtlich im Bewusstsein, dass eine „Namensänderung“ nicht statthaft war, diesen Satz frei erfunden, um wenigstens einen Anschein von Legalität zu erwecken. Die „Namensänderung“ des VDG in AAG war eine rechtlich unerlaubte Manipulation, auch wenn die Anwesenden das täuschende Wortspiel nicht durchschaut haben, sondern „glaubten“, dass die AAG/Wt23 jetzt im Handelsregister eingetragen wäre.[16] Der VDG ist am 8.2.1925 nicht zur „AAG/Wt23“ geworden und, weil die Mitglieder getäuscht wurden, kann auch keine „konkludente Fusion“ vorgelegen haben..

Auch der Ausdruck: „als Rechtsnachfolgerin des VDG“ war eine reine „Leerformel“ (sozusagen die Rechtsnachfolge von sich selbst), weil die Vereinspersönlichkeit ja dieselbe blieb.[17] Den Anwesenden und allen Mitgliedern der AAG/Wt23 wurde damit suggeriert, dass der VDG in die AAG/Wt23 „verwandelt“ worden sei. Der VDG hat am 8.2.1925 aber nicht etwa die Statuten der AAG/Wt23 übernommen, sondern quasi eine Karikatur der von Rudolf Steiner am 29.6.1924 intendierten Satzungen des VDG.

Am 22.3.1925 erschien im Nachrichtenblatt der AAG/Wt23 eine „Mitteilung des Vorstandes“ mit der Unterschrift: Der Vorstand der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (GA 260a, S. 567 ff.). Diese Mittelung begann:

Wir möchten hiermit die Freunde von den Beschlüssen unterrichten, die auf der Generalversammlung vom 8. Februar 1925 gefasst wurden, um die um das Goetheanum in Dornach gruppierten Institutionen im Geiste der Neugestaltung der anthroposophischen Bewegung auf der Weihnachtstagung 1923 zu führen. Wir geben zunächst einen Auszug aus den Worten, die Rudolf Steiner anlässlich der Generalversammlung vom 29. Juni 1924 über diese Fragen sprach …

Statt nun die „Beschlüsse“ im Einzelnen mitzuteilen und die Statuten im Wortlaut wiederzugeben, folgte der „Auszug aus Worten Rudolf Steiners“. Ein Vergleich mit Rudolf Steiners ganzer Rede vom 29.6.1924 (GA 260a, S. 501 ff.) zeigt deutlich, dass durch die Auswahl der Worte Rudolf Steiners Intentionen sinnentstellend wiedergegeben wurden: Die „passenden“ Textstellen wurden verwendet, die „unpassenden“ weggelassen oder verfälscht. Jeglicher Hinweis, dass am 29.6.1924 eine Generalversammlung des VDG stattfand, ist sorgfältig vermieden. Den Mitgliedern der AAG/Wt23 wurde damit vorgegaukelt, dass am 8.2.1925 nicht der VDG, sondern die AAG/Wt23 ihre „Statuten“ geändert und laut Handelsregister jetzt „vier Unterabteilungen“ hätte:

§ 2. Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft umfasst vier Unterabteilungen:[18]

Schon das Wort „Unterabteilungen“ war irreführend: Rudolf Steiner hatte am 29.6.1924 von vier autonomen Unterabteilungen (Gliedern, Gruppen) der AAG/Wt23 gesprochen (darunter die AAG und der VDG „als solche“), aber nichts von Administrationen gesagt. Der VDG blieb am 29.6.1924 ein autonomes Glied der AAG/Wt23,[19] während er am 8.2.1925 zum „Dachverein“ und „Eigentümer“ der vier Initiativen wurde: Die AAG/Wt23 wurde zur nicht mehr rechtsfähigen „Administration der Anthroposophischen Gesellschaft“ degradiert und damit am 8.2.1925 das Verhältnis der AAG/Wt23 zur „Unterabteilung VDG“ vom 29.6.1924 am 8.2.1925 buchstäblich „auf den Kopf gestellt“! Außerdem wurden die bisherigen „Satzungen“ des VDG von da ab nur noch „Statuten“ genannt, damit die Mitglieder sie mit der AAG/Wt23 assoziieren sollten.[20]

Aus heutiger Sicht ist schwer zu verstehen, dass am 8.2.1925 kein Teilnehmer hellhörig wurde, insbesondere die Vorstandsmitglieder der AAG/Wt23. Aber die Anwesenden haben entweder nichts begriffen oder auf tragische Weise geschwiegen. Hätte Rudolf Steiner aber am 8.2.1925 tatsächlich die Konstitutionen der AAG/Wt23 und des VDG radikal „umstülpen“ wollen, ohne die Mitglieder vorher zu fragen und sie anschließend auch noch zu belügen, so hätte er nicht nur seine Kompetenzen sträflich überschritten, sondern auch seine moralische Integrität verspielt!

Die unerlaubte „Namensänderung“ war eine hinterhältige Manipulation. Auch wenn die Anwesenden das täuschende Wortspiel nicht durchschaut haben, sondern glaubten, dass die AAG/Wt23 jetzt im Handelsregister eingetragen wäre,[21] so ist der VDG am 8.2.1925 dennoch nicht zur «AAG/WT23» geworden. Rein juristisch stand der Verwendung des Namens AAG allerdings nichts im Wege: Der VDG konnte ganz „legal“ auf den Namen «AAG» zugreifen, weil die AAG/WT23 nicht im Handelsregister eingetragen und somit nicht öffentlich deklariert war.

§ 5. Die Mitglieder des Vereins sind: a) die ordentlichen; b) die beitragenden.

Die bisherigen außerordentlichen Mitglieder gab es nicht mehr und das exklusive Stimmerecht der „ordentlichen Mitglieder“ des VDG wurde damit aufgehoben.[22] Es wurden aber nur die Mitglieder des VDG stimmberechtigt, nicht jedoch die Mitglieder der AAG/Wt23; denn diese waren von der Versammlung des VDG vom 8.2.1925 gar nicht betroffen.

§ 13. … Die rechtsverbindliche Unterschrift namens des Vereins führen der erste und der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Sekretär-Schatzmeister, jeder durch Einzelunterschrift.

Ab dem 29.6.1924 sollten nur der Erste und Zweite Vorsitzende (Rudolf Steiner und Emil Grosheintz) für den VDG zeichnen dürfen.[23] Die Konsequenzen im Hinblick auf Rudolf Steiners baldiges Ableben kann man sich leicht ausmalen, denn einen Nachfolger (gemäß § 7 der WT-Statuten) wollte Rudolf Steiner nicht ernennen. Der am 8.2.1925 geänderte § 13 hat nach dem Tode Rudolf Steiners die Verfügungsgewalt über das Goetheanum-Vermögen faktisch dem „Schatz­meister“ Günther Wachsmuth in die Hand gegeben.

Die neuen „Statuten“ wurden lediglich durch die bisherigen ordentlichen Mitglieder des VDG und die Vorstandsmitglieder der AAG/WT23 beschlossen. Der bisherige Vorstand des VDG wurde weder verabschiedet, noch entlastet und an seiner Stelle die sechs Vorstandsmitglieder der AAG/WT23 – jedes einzeln und nicht wie von Rudolf Steiner gewünscht „in toto“ –, als neuer Vorstand gewählt.[24] Mit dieser Satzungsänderung waren Rudolf Steiners Intentionen von Weihnachten 1923 und vom 29.6.1924 ausgelöscht. Die AAG/Wt23 wurde als Verein weder fortgesetzt, noch aufgelöst, sondern stillschweigend fallengelassen.[25]

Es bleibt das Geheimnis der fünf anwesenden ordentlichen Mitglieder des VDG, ob sie wirklich nicht begriffen, worüber sie abzustimmen hatten. Offenbar glaubten sie Günther Wachsmuth blind, dass alles nach dem Wunsch und Willen Rudolf Steiners geschehen würde. Die zahlreich anwesenden außerordentlichen Mitglieder des VDG, die zugleich auch AAG/Wt23-Mitglieder waren, konnten schon deshalb nichts verstehen, weil sie die neuen „Statuten“ gar nicht zu Gesicht bekamen. Vermutlich haben sie ebenfalls blind geglaubt, dass der «VDG» in die AAG/WT23 „verwandelt“ und infolge der „Rechtsnachfolge“ als die AAG/Wt23 im Handelsregister eingetragen worden sei. Die Frage könnte einem quälen, was Günther Wachsmuth wohl Rudolf Steiner vor, am und nach dem 8.2.1925 „berichtet“ hat.

Das „amtliche Protokoll“ der „vierten a.o. Generalversammlung des Verein des Goetheanum“ hat Notar Altermatt nur dem Anschein nach noch am selben Sonntag, den 8.2.1925 eigenhändig mit der Maschine geschrieben. Er hat es auch „beglaubigt“, aber nicht „datiert“.26 Der tatsächliche Zeitpunkt der Erstellung lässt sich deshalb nicht festlegen.

Die „Anmeldung zum Handelsregister“ scheint ebenfalls noch am Sonntag, dem 8.2.1925 geschrieben und beglaubigt worden zu sein. Sie ist aber wiederum nicht datiert und stimmt weder mit dem Stenogramm, noch mit dem Protokoll überein. Die Seiten sind weder nummeriert, noch legalisiert, desgleichen die zahlreichen Korrekturen, darunter ein nachträglich eingeschobener Satz, der auch im Handelsregister nachgeflickt ist.27 Als die dem 8.2.1925 vorangehende a.o. G.V. des VDG ist der 12.8.1920, das heißt die zweite angegeben und damit die dritte vom 29.6.1924 fallengelassen. Die Unterschriften der sechs Vorstandsmitglieder sind identisch mit denen der AAG/Wt23 und vom Notar beglaubigt, aber nur mit „8. Februar“ (ohne Jahreszahl) datiert. Wiederum lässt sich der wahre Zeitpunkt der Unterschriften nicht bestimmen. Niemand konnte später bezeugen, dass der Notar am 8.2.1925 am Krankenbett Rudolf Steiners gewesen ist. Rudolf Steiner hätte auch mit Sicherheit den Betrug durchschaut und seine Unterschrift verweigert. Als juristisches Dokument ist die „Anmeldung vom 8.2.1925“ das Papier nicht wert, auf dem sie steht.28

Man wird davon ausgehen müssen, dass der Vorstand der AAG/Wt23 ein Jahr zuvor, d.h. am 8.2.1924 eine „Anmeldung zum Handelsregister“ unterschrieben hatte, die aber nicht „eingetragen“,29 sondern am «8. Februar» [1925] „umfunktioniert“ wurde. Das erhellt auch, warum die Versammlung gerade an einem 8. Februar stattfinden musste, und warum sowohl das „amtliche Protokoll“, als auch die „Anmeldung zum Handels­register“ nicht oder nur fehlerhaft datiert sind. Notar Altermatt,

als ein Freund von Rudolf Steiners Erzfeind Pfarrer Kully, war bei alledem sicher kooperativ. Auch ist nicht zu übersehen, dass er mit den angedeuteten „Mängeln“, sich gleichsam ein „Hintertürchen“ offen hielt: Falls er angezeigt würde, könnte er einfach alles für ungültig erklären.

In den auf den 8.2.1925 folgenden mehr als 75 Jahren wurde zunächst behauptet, dass am 8.2.1925 der VDG in die AAG/ Wt23 „verwandelt“ worden sei; später von Außenseitern, dass am 8.2.1925 die „richtige AAG“ gegründet worden sei; und zuletzt, dass die AAG/Wt23 am 8.2.1925 infolge einer „konkludenten Fusion“ juristisch erloschen sei, ihr Geist aber in dem umbenannten VDG bis heute weiterlebe.[26] [27] [28] [29] [30] Von alledem ist am 8.2.1925 nichts angekündigt und nichts rechtsgültig beschlossen worden. Das eingangs formulierte Ziel war damit erreicht: Durch den Untergang der AAG/Wt23 war der anthroposophischen Bewegung ihr irdisch-rechtliches Fundament entzogen worden.

Der Fortgang dieser Tragödie soll in einem weiteren Teil skizziert werden. Schon jetzt aber möchte ich den juristischen und redaktionellen Helfern für ihre wertvolle Mitarbeit herzlich danken. Ettenheim, 20.3.2008, Rudolf Menzer


[1] Helmut Zander, Anthroposophie in Deutschland. Theosophische Weltanschauung und gesellschaftliche Praxis 1884-1945, 2 Bände, Göttingen 2007.

[2] www.menschenkunde.com/pdf/swassjan/swassjan_zander_als_Spiegel

[3] In der englischen Ausgabe des Karma der Unwahrhaftigkeit (2. Teil) warnt Rudi Lissau den Leser, Rudolf Steiner ernst zu nehmen. Dessen Äusserungen zum Kriegsthema seien ob ihres chauvinistischen Charakters mit extremer Vorsicht aufzunehmen, da er als „Produkt seiner Zeit“, in diesem Punkt des öfteren der emotionalen Aufgewühltheit seiner Zuhörer erlegen sei’.“

[4] In dieser Sache waren als Stimmungsmacher vor allem Info3 und die Flensburger Hefte aktiv. Info3 liess es sich nicht nehmen, die 12 für heutige Verhältnisse zweifelsfrei strafbaren Stellen und die 50 Stellen, die eine leichte Form von Diskriminierung oder missverständlichen Äusserungen beinhalten sollen, sämtlichen Gegnern der Anthroposophie als Druckerzeugnis bereit zu halten. Diese zwei Presseorgane sind seit Jahrzehnten darum bemüht, in die Hände der potentiellen Gegner der Anthroposophie Rudolf Steiners zu arbeiten.

[5] Leider bleibt in dem Kommentar von Karen Swassjan ein markantes Phänomen unerwähnt: die Prokosophie.

[6] In den „infoseiten Anthroposophie“ [bei Info3] kommen regelmäßig engagierte Menschen der anthroposophischen Bewegung zu Wort, die sich zur Lage des anthroposophischen Kulturimpulses äußern. Diesmal ist Bodo von Plato, Kulturwissenschaftler und Mitglied des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft am Goetheanum in Dornach, unserer Einladung gefolgt. (http://www. info3.de/ycms/artikel_1835.shtml) Einige „Höhepunkte“ haben wir als Orientierungshilfe hervorgehoben.

[7] Die von dritter Seite behauptete Fortsetzung der Anthroposophischen Gesellschaft von 1912/13 ist absurd.

[8] Die „Mitglieder der Anthroposophische Gesellschaft“. Dies sind Mitglieder der AAG/WT23, die als außerordentliche Mitglieder des VDG an dessen Versammlungen teilnehmen, aber kein Stimmrecht ausüben konnten.

[9] Der VDG übernimmt, wie am 29.6.1924 von Rudolf Steiner angesagt, von Ita Wegman 2 Parzellen ihrer Liegenschaften in Arlesheim (GA 260a, Beilage S. 37-38).

[10] Die Statuten von Weihnachten 1923 machten einen Ausschluss nur durch Mitgliederbeschluss möglich, im Gegensatz zum VDG, wo allein der Vorstand – ohne Begründung – ein Mitglied ausschließen konnte.

[11] In der Schweiz konnte man sich damals auf das Eintreffen der Post anderntags verlassen.

[12] Die Statuten von Weihnachten 1923 gaben in § 10 eine Einladungsfrist von sechs, bzw. drei Wochen vor.

[13] J. W. Ernst hat alle ihm erreichbaren Teilnehmer ergebnislos befragt; auch Prof. Hans Locher, der erst später erklärte, alles sei genau so abgelaufen wie von G. Wachsmuth geschildert (im Nachrichtenblatt vom 30.4.1950 in Notwendige Abwehr).

[14] Auf Grund einer Empfehlung von Th. Binder (nicht Rudolf Steiners!) datiert am 6.2.1925 (GA 260a, Beilage S. 49).

[15] Siehe das „Firmenbuch“ des VDG im Handelsregisteramt (GA 260a, Beilage S. 58-59).

[16] Albert Steffen schrieb am 9.2.1925 in sein Tagebuch: Am 8. war die Eintragung ins Handelsregister …

[17] Siehe das „Firmenbuch“ im Handelsregister (GA 260a, Beilage S. 58-59).

[18] Die Administration der Anthroposophischen Gesellschaft; der Philosophisch-Anthroposophische Verlag; die Administration des Goetheanum-Baues; das Klinisch-Therapeutische Institut in Arlesheim.

[19] Satzungen vom 29.6.1924, § 1 (GA 260a, S. 508).

[20] Später wurden die Statuten von Weihnachten 1923 zur angeblich besseren Unterscheidung „Prinzipien“ genannt.

[21] Albert Steffen schrieb am 9.2.1925 in sein Tagebuch: Am 8. war die Eintragung ins Handelsregisters …

[22] Albert Steffen am 9.2.1925 weiter: … Jedes Mitglied hat jetzt Stimmrecht (GA 260a, Beilage S. 71).

[23] 29.6.1924, Satzung § 15: Die beiden Vorsitzenden sind jeder allein zur selbständigen Vertretung des Vereins berechtigt.

[24] Mit ihren eigenen Stimmen, Emil Grosheintz (ohne Vollmacht) im Namen Rudolf Steiners und Ita Wegmans.

[25] Auf die rechtlich absurde Interpretation als „konkludente Fusion“ in den Urteilen von 12.2.2005 wird noch zurückzukommen sein.

[26] Auch der „Vorsitzende“ Emil Grosheintz und der „Stimmenzähler“ Ehrenfried Pfeiffer haben die „Richtigkeit“ des Protokolls bestätigt und dabei übersehen, dass das „Dokument“ nicht datiert und damit anfechtbar war.

[27] Die Unterschriften der bisherigen Vorsitzenden: Dr. Emil Grosheintz und Hermann Linde sind erloschen.

[28] Genaueres über die dubiosen Anmeldemodalitäten im Handelsregister in Menzer, Die AAG von Weihnachten 1923 und ihr Schicksal, Basel 2006, S. 162 ff.

[29] Die Behauptung Günther Wachsmuths, der Notar hätte die Eintragung verweigert, weil die Statuten von Weihnachten 1923 zu umständlich und weitschweifig wären, ist unglaubhaft. Zudem liegt der dafür erforderliche „Ablehnungsbescheid“ des Notars nicht vor. Diesen hätte man dann anfechten können.

[30] Siehe die Urteile des Obergerichts in Solothurn vom 12.1.2005, auf die zurückgekommen werden soll.